der RENO Münster e. V. - Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten in Münster und Umgebung
Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
RENO Münster - Vereinigung der Rechtsanwalts und Notariatsangestellten
in Münster und Umgebung.
Der Verein ist im Vereinsregister 2345 des Amtsgerichts Münster eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern.
Seine Unabhängigkeit gegen Regierungen, Verwaltungen, Gewerkschaften, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.
2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
a) die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen
Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung
sowie die Pflege der Kollegialität;
b) der Zusammenschluß aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare
und Patentanwälte;
c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens
sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben;
d) Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder. soweit es die Finanzlage
gestattet;
e) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss
von Tarifverträgen;
f) Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten;
g) Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung, soweit
dies gesetzlich zulässig ist, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit.
3. Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des
Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner
Mitglieder in eigenem Namen geltend zu machen.
5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer und Auszubildende der
Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um die Vereinigung erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(a) Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder sowie jede
jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsfachangestellte bzw.
Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw.
Umschüler in diesem Berufszweig werden.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(c) Mit Abschluss der Ausbildung bzw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres
werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder
der Geschäftsstelle der Vereinigung.
5. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der
Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
6. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt
werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod des Mitglieds;
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum jeweiligen Quartalsende. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Quartalsende beim Vorstand eingegangen sein. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende der Mitgliedschaft.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als dem Beitrag von sechs Monaten in Rückstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen mit dem Antrag, über den Ausschluss von der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.
4. Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt die Mitgliedschaft nicht aus;
ein Ausscheiden aus dem Beruf beendet die Mitgliedschaft nicht automatisch.
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Schriftführer/in
d) der / dem Kassierer/in
e) zwei Beisitzern
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten jeweils allein-
vertretungsberechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die sofortige Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,00 €
im Einzelfall belasten, bei Abschluss von Dienstverträgen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sowie bei Eingehen von Bankverbindlichkeiten
bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand hält bei Bedarf Vorstandssitzungen ab. Er ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Vorstand
faßt die Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die des zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand muß eine Vorstandssitzung abhalten, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, er führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben und ein Inventarverzeichnis. Den Bankverkehr kann der Kassierer in eigener Verantwortung abwickeln, soweit er vom Vorstand hierzu ermächtigt wird.
4. Die Kassengeschäfte sind jährlich einmal von zwei Mitgliedern als Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen.
5. Der Vorstand kann die Beisitzer mit besonderen Aufgaben betrauen.
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden. Gründe und Zweck sind anzugeben. Sodann hat der Vorstand die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichts des Vorstands,
4. die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
5. die Erteilung der Entlastung des Vorstands
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. die Beschlussfassung über sonstige ihr vorgelegte Anträge
8. die Beschlussfassung über den Austritt aus der Bundesvereinigung,
9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in Mitgliederversammlungen führt ein Mitglied des Vorstandes. Ist
keines hierzu bereit, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungs-leiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr-heit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, soweit nicht geheime Abstimmung
beantragt wird.
3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleich-heit, so entscheidet das Los.
Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge für ordentliche und außer-ordentliche Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Der Jahresbeitrag ist auch
dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Eintritt im Laufe eines Jahres
erfolgt oder wenn das Mitglied während des Jahres ausgeschlossen wird.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres, bei neu eintretenden
Mitgliedern unmittelbar nach Bestätigung der Mitgliedschaft zu zahlen.
4. Vorstand und Beisitzer sowie Mitglieder von der Mitgliederversammlung
eingesetzter Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine angemessene
Aufwandsentschädigung beschließen.
5. Alle Mitgliedsbeiträge, sonstige Einnahmen und Spenden des Vereins werden
ausschließIich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Ausschüsse
1.Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse eingesetzt werden.
2. Über die Dauer der Berufung der Ausschüsse entscheidet die Mitglieder-versammlung. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ im Sinne des § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand, der bei Bedarf den Ausschüssen eine Geschäftsordnung gibt.
Tarifvertragsgestaltung und Rechtsschutzgewährung
1. Der Verein ist berechtigt, auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband ein entsprechendes Tarifkonzept zu erarbeiten.
2. Soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen und soweit rechtlich zulässig und möglich, hat der Verein seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung zu gewähren.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann die Mitglieder-versammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
Soll die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins beschließen, so ist dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein evtl. Restvermögen an die
RENO – Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten
e.V., Berlin, abzuführen, soweit zu diesem Zeitpunkt der aufzulösende Ortsverband noch Mitglied im Bundesverband ist und soweit der Bundesverband zu diesem Zeitpunkt noch besteht
Besteht zu diesem Zeitpunkt der Bundesverband nicht mehr, so ist nach
erfolgter Liquidation ein eventuell vorhandenes Restvermögen an das Deutsche Rote Kreuz auszukehren.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am
Vermögen der Vereinigung.
4. Ist die Auflösung des Vereins ordnungsgemäß beschlossen, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich andere Liquidatoren bestimmt.
Mitgliedschaft im Bundesverband
1. Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts-
und Notariatsangestellten e.V. mit dem Sitz in Berlin.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft im Bundesverband kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Der Verein leitet alle von der Bundesvereinigung für die Mitglieder übersandten Unterlagen und Informationen an seine Mitglieder weiter.
4. Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder die gemäß Beitragsordnung
beschlossenen Beiträge an den Bundesverband abzuführen, soweit er nicht
ausnahmsweise durch den Bundesverband von seiner Beitragspflicht befreit ist.
5. Der Verein ist berechtigt, dem Bundesverband die Namen und Anschriften
seiner Mitglieder regelmäßig durch Übersendung einer Mitgliederliste
bekannt zugeben.
Münster, den 28.06 2010
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